422 StPO). Soweit die Vorinstanz alsdann festhält, der Beschuldigte habe nach Verrechnung des Bussen-/Kostendepots von Fr. 1'200.00 lediglich noch (Verfahrens-)Kosten von Fr. 697.50 zu bezahlen, hat sie offenbar die Anklagegebühr in die Berechnung nicht miteinbezogen. Dies ist zu berichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.1; 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.2).