6. 6.1. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird bestätigt, womit die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten zu Lasten des Beschuldigten nach wie vor zutreffend ist (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). An der vorinstanzlichen Kostenverlegung ist lediglich dahingehend eine Änderung vorzunehmen, als die Dolmetscherkosten von Fr. 305.50 nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen sind (YVONA GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 422 StPO).