5.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot gilt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Es gibt daher keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.00 abzuändern.