Mit der Vorinstanz ist damit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. nachstehend E. 5.6) als angemessen zu betrachten (E. 4.3.1). - 27 - 5.4. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2).