Seine Entscheidungsfreiheit, sich an die vorgesehenen und ihm bekannten Regeln zu halten, war zwar nicht beeinträchtigt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er unter einem gewissen Druck stand, den Auftrag rasch und vollständig zu erledigen. Es bleibt damit beim durch die Vorinstanz festgestellten leichten Verschulden. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das unauffällige Vorleben des Beschuldigten neutral wertete (E. 4.3.1).