Dass das kontaminierte Erdreich schliesslich weitgehend abgetragen werden konnte, vermag das Verschulden jedoch zu relativieren, auch wenn dieser Umstand nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, welcher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – das Gelände der B.AG verliess, ohne die Überfüllung zu melden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Auftrag hatte, die gesamte Lastwagenladung abzuladen. Seine Entscheidungsfreiheit, sich an die vorgesehenen und ihm bekannten Regeln zu halten, war zwar nicht beeinträchtigt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er unter einem gewissen Druck stand, den Auftrag rasch und vollständig zu erledigen.