Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tank Nr. 2 erheblich überfüllte, wobei nicht nur die zulässige Befüllung von 95%, sondern auch das vorgesehene Fassungsvermögen von 200'000 Liter (100%) überschritten wurde, was sein Verschulden leicht bis mittelschwer erscheinen lässt. Dass das kontaminierte Erdreich schliesslich weitgehend abgetragen werden konnte, vermag das Verschulden jedoch zu relativieren, auch wenn dieser Umstand nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, welcher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – das Gelände der B.AG verliess, ohne die Überfüllung zu melden.