5.3. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können, sieht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG).