5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 5.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er äussert sich für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung. 5.2. Mit der Vorinstanz (E. 4.2) kann auf die vom Bundesgericht wiederholt dargelegten Grundsätze der Strafzumessung verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).