4.4. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG und Art. 6 Abs. 1 GschG. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. Es handelt sich dabei um ein Vergehen, womit die vom Beschuldigten genannte Verjährungsbestimmung betreffend Übertretungen (Art. 109 StGB, Stellungnahme vom 21. April 2023 S. 4) nicht zur Anwendung gelangen kann. - 26 -