Bei einem korrekten Vorgehen mit Berechnung der zulässigen Menge und rechtzeitigem Unterbrechen des Füllvorgangs bei Erreichen des maximalen Füllstands von 95% (d.h. bei 190'000 Liter) wäre es nicht zu einer Überfüllung und damit auch nicht zum Austreten und Versickern von Biodiesel gekommen. Der Taterfolg war damit auch vermeidbar. Damit ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten selbst für den Fall zu bejahen, dass die elektronische Überfüllsicherung (entsprechend der Ansicht des Beschuldigten) defekt gewesen wäre und der Erfolg bei ordnungsgemässen Funktionieren derselben hätte verhindert werden können (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3 f.).