überlistet hat (E. 3.4.2.2). Angesichts des in E. 4.3.6 dargelegten sorgfaltswidrigen Handelns kann jedoch offenbleiben, ob dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Anschliessen der elektronischen Überfüllsicherung noch eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Unter diesen Umständen muss auch nicht weiter geklärt werden, ob es sich bei der von der D. AG als funktionstüchtig bezeichneten elektronischen Überfüllsicherung (act. 18) tatsächlich um diejenige des Tanks Nr. 2 handelte.