Die Überfüllung des Tanks Nr. 2 und das anschliessende Austreten und Versickern des Biodiesels ist damit auf das pflichtwidrige Handeln des Beschuldigten zurückzuführen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine funktionierende elektronische Überfüllsicherung das Überlaufen des Biodiesels verhindert hätte bzw. dass andere Sicherheitsvorkehrungen gefehlt hätten, zumal er als Verantwortlicher für das primäre Sicherheitssystem (Berechnen und Einfüllen der zulässigen Menge) nicht auf ein zweites Sicherheitssystem (etwa das Funktionieren der elektronischen Überlaufsicherung, sollte er diese überhaupt ordnungsgemäss angeschlossen haben, dazu nachfolgend) vertrauen kann.