Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Tank Nr. 2 nach der Befüllung durch den Beschuldigten einen Füllstand von 212'000 Liter aufwies. Das Abladen der gesamten 29'000 bis 30'000 Liter wäre damit sogar als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, wenn der Tank Nr. 2 zu 100% (mit 200'000 Liter) hätte befüllt werden dürfen.