Damit setzte sich der Beschuldigte über die ihm bekannte Regel hinweg, nach welcher er den Tank nur zu 95% und damit vorliegend lediglich mit 7'000 bis 8'000 Liter hätte befüllen dürfen und er den Füllvorgang bei Erreichen der maximalen Menge allenfalls manuell hätte abbrechen müssen. Ob der Beschuldigte die maximal einzufüllende Menge gar nicht oder erheblich ungenau berechnete, oder ob er das errechnete Resultat ignorierte, um seinen Auftrag, die ganze Ladung in den Tank Nr. 2 zu pumpen, zu erfüllen (act. 11), kann dabei offenbleiben, zumal sein Handeln in jedem Fall die gebotene Sorgfalt verletzte.