Polizei erklärt habe, dass nur 95% zulässig seien (act. 77), erscheinen jedoch angesichts seiner früheren Aussagen sowie angesichts seiner Erfahrung – er transportierte nach eigenen Angaben seit Mai 2019 Biodiesel und lud ein bis zwei Mal wöchentlich in Q. ab (act. 13) – wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist damit gestützt auf die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm bekannt war, dass er den Tank Nr. 2 lediglich mit 95% des Fassungsvermögens befüllen durfte und er die mögliche Füllmenge vor dem Abladen berechnen musste (E. 3.4.2.2).