Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er berechnen müsse, mit welcher Menge er den Tank beladen dürfe (act. 75). Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen, dass er beim Befüllen des Tanks davon ausgegangen sei, dass der Tank, welcher 200'000 Liter fasse, zu 100% zu befüllen sei und dass ihm erst die - 24 -