Er wisse, dass Biodiesel nicht ins Erdreich gelangen sollte. Er habe das auch nicht gewollt (act. 13). Der Beschuldigte bestätigte seine im Beisein seines Verteidigers und unter Beizug eines Übersetzers gemachten und ihm anschliessend vorgelesenen Aussagen mit seiner Unterschrift, ohne Korrekturen anzubringen (act. 15 f.).