4.3.4. Gemäss Ziff. 7.1 der KVU-Richtlinie 1 dürfen Lagerbehälter bis zum maximal zulässigen Füllstand (Nutzvolumen) befüllt werden. Dieser beträgt höchstens 95% des Nennvolumens bei Gebinden, Kleintanks und mittelgrossen Tanks sowie höchstens 97% bei Grosstanks. Nach Ziff. 7.2 der KVU-Richtlinie 1 muss die mit dem Füllen des Behälters beauftragte Person zunächst ermitteln, wieviel Flüssigkeit höchstens eingefüllt werden darf (Ausnahme Kleintanks mit Zapfpistole). Die Person muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim maximal zulässigen Füllstand manuell abbrechen (lit.