4.3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er den Tank Nr. 2 nur zu 95% hätte befüllen dürfen, was ihm bekannt gewesen sei. Es sei die Pflicht der abladenden Person, vor Beginn des Abladeprozesses zu berechnen, wie viele Liter bis zur Erreichung dieses Füllstandes noch abgeladen werden dürfen. Wenn der Beschuldigte dieser Pflicht mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen wäre, hätte er bemerkt, dass er nur noch ca. 7'000 bis 8'000 Liter Biodiesel und nicht die gesamten 29'000 bis 30'000 Liter hätte abladen dürfen. - 23 -