jektiv geforderten Sorgfalt zu koppeln. Daraus resultiert, dass nicht zwingend jeder Verstoss gegen Art. 3 GSchG auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt. Es ist beispielsweise im Kontext mit arbeitsteiliger Pro- duktions- und Arbeitsabläufen zu berücksichtigen, welche Funktion einer Person in diesem Gefüge zukommt. Wenn mehrere Sicherheitssysteme hintereinandergeschaltet werden, um den Ausfall eines primären Systems nach dem Prinzip der Mehrfachsicherung durch ein sekundäres aufzufangen, kann sich der für das eine System Verantwortliche nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.