behältern mit wassergefährdenden Flüssigkeiten definieren (vgl. Ziff. 1.1 - 1.3 der Richtlinie 1, abrufbar unter: www.kvu.ch). Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist ein individualisierender Massstab heranzuziehen. Die Sorgfaltspflicht ist im Hinblick auf die jeweilige Situation und die individuellen Fähigkeiten des Täters zu konkretisieren und im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Regelverstoss strafrechtlich erheblich ist. Aus strafrechtlicher Warte ist die Frage nach dem (zuerst zu klärenden) objektiven Sorgfaltsmassstab daher mit der sich anschliessenden nach der sub- - 22 -