Demnach hat jedermann die Pflicht, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf Gewässer zu vermeiden. Konkretisierend ist (mit der Vorinstanz, vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2.1) auf die gestützt auf das Gewässerschutzgesetz erlassene Richtlinie 1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) betreffend Gewässerschutz bei Lageranlagen und Umschlagplätzen zum Verhindern, leichten Erkennen und Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten vom Dezember 2018 zu verweisen, welche die zu treffenden Schutzmassnahmen für das Lagern und Umlagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie für die Befüllung von Lager-