Hinweise auf eine solche freiwillige Massnahme liegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann dies nicht aus den Fotos, insbesondere auch nicht aus der dort sichtbaren kleinen Mauer (act. 23) abgeleitet werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die B. AG das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, oder die Kantonspolizei über das Bestehen einer derartigen freiwilligen Si- - 20 -