Zwar setzt Art. 22 Abs. 2 GschG voraus, dass bei Lageranlagen und Umschlagplätzen Flüssigkeitsverluste erkannt und leicht zurückgehalten werden können müssen. Hierzu müssen freistehende Tanks in einer hinreichend grossen Auffangwanne aus Stahl, Kunststoff oder einem dichten Schutzbauwerk aus Beton stehen. Erdverlegte Tanks müssen über Doppelwände, deren Zwischenräume mit einem Leckanzeigesystem versehen sind, überwacht werden (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 949; Richtlinie 1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU vom Dezember 2018 S. 6, abrufbar unter www.kvu.ch). Vorliegend befindet sich der Tank Nr. 2 in einem abgeschlossenen Gebäude.