4.2.5. Dem Argument des Beschuldigten, dass der Biodiesel vorliegend gar nicht ins Grundwasser habe gelangen können, da davon auszugehen sei, dass sich unter den Tanks bzw. dem Areal eine undurchlässige Wanne befinde, Abwasser und Meteorwasser (Regen- und Schneeschmelzwasser) überdies zunächst durch einen Ölabscheider geleitet würden und der Boden zudem gefroren gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.