Eine Sanierung eines früheren Ölunfalls hätte im Übrigen ohne Weiteres ohne Beizug des Departements BVU bzw. der Kantonspolizei erfolgen können. Ein Zuwarten bis sich exakt an diesem Ort ein Ölunfall ereignet, um dann das Departement BVU und die Kantonspolizei zu informieren und das Erdreich abtragen zu können, erscheint abwegig. Auf die vom Beschuldigten beantragte Einholung von Checklisten und Protokollen - 18 - der B. AG betreffend das Vorgehen bei Überlaufen von Öltanks kann daher verzichtet werden.