Es bestehen aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei und der Aktennotiz der E. AG und den jeweiligen Fotos keine Zweifel daran, dass die kurz zuvor erfolgte deutliche Überfüllung des Tanks Nr. 2 durch den Beschuldigten zum Austritt des Biodiesels über die Entlüftungsrohre des Tanks Nr. 2 in den Aussenbereich des Gebäudes geführt hat und der Biodiesel über die Entlüftungsrohre, die Aussenwand und die Treppe bzw. den Betonvorbau auf den Naturboden (Gras, Erde) vor dem Gebäude gelangte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. 3.3.1).