Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Tank Nr. 2 vor dem Befüllen durch den Beschuldigten bereits mit mindestens 182'000 bis 183'000 Liter Biodiesel gefüllt war. Nachdem der Beschuldigte 29'000 bis 30'000 Liter Biodiesel in den Tank Nr. 2 abgeladen hatte, wies dieser einen Füllstand von 212'000 Liter auf. Das Fassungsvermögen des Tanks Nr. 2 von lediglich 200'000 Liter wurde durch die Befüllung durch den Beschuldigten damit deutlich überschritten.