4.2. 4.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten am 11. Dezember 2019 strafbar gemacht hat. Allfälliges strafbares Verhalten anderer Personen ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2019 seinen mit ca. 29'000 - 30'000 Liter Biodiesel beladenen Lastwagen vollständig in den Tank Nr. 2 der Lageranlage der B. AG in Q. entladen hat (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. August 2020 act. 11; Protokoll Hauptverhandlung act. 75 ff.).