70 GschG). Für das Versickernlassen genügt, dass Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser oder in Abwasserläufe, welche in offene Gewässer führen, gelangen könnten. Kein Versickern liegt vor, wo eine wassergefährdende Flüssigkeit auf befestigten, flüssigkeitsundurchlässigen Boden ausfliesst (PETER HETTICH/TOBIAS TSCHUMI, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, a.a.O., N. 19 zu Art. 6 GSchG).