4. 4.1. Schutzobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG sind oberirdische und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GschG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als nachteilig zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers. Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet - 14 -