Insgesamt bringe der Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, keine neuen Inhalte zutage. Nach wie vor sei nicht geklärt, weshalb die D. AG die falsche Sonde geprüft habe und sei anzunehmen, dass die vom Beschuldigten verwendete Sonde funktionstüchtig gewesen sei. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass ihn eine Sorgfaltspflichtverletzung und überhaupt eine Verantwortung treffe (S. 7).