Die eingereichte Schadstoffbilanzierung der E. AG sei nicht vollständig, zumal die erwähnte Beilage A fehle, weshalb eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Zudem sei auf die alles andere als neutrale Maximalangabe von Herrn F. abgestellt und die Vorbelastung des Standorts nicht berücksichtigt worden, womit keine belastbare Tatsachenbasis vorliege. Es verwundere damit nicht, dass eine relativ grosse Schadstoffmenge von 600 Liter im Untergrund festgestellt worden sei. Wenn man von den vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, anfänglich geschätzten 500 Litern ausgehe, sei von einer im Untergrund verbliebenen Schadstoffmenge von unter 100 Liter auszugehen (S. 7).