Der Beschuldigte habe alles richtig gemacht. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er eine defekte Sonde angebracht habe, was ihm nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könne (S. 4 f.). Auf die Angaben von Herrn C. (Ergänzung des Obergerichts: […] des BVU) könne nicht abgestellt werden, da sowohl die konkreten Fragen als auch die Antworten unklar seien. Dass Biodiesel bei tiefen Temperaturen zähflüssig bis fest werde und kaum mehr versickern könne, sei sodann unberücksichtigt geblieben (S. 5).