Es sei weiter nicht Sache des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung zu beantworten und das Obergericht in strafrechtlicher Hinsicht zu beraten, womit sich die Frage stelle, ob die abgegebene Einschätzung hinreichend neutral sei. Dass die Tankanlage vorliegend funktioniert habe, sei weiter nicht nachgewiesen, zumal nicht der vom Beschuldigten verwendete Tankstutzen überprüft worden sei. Es sei nie bestritten worden, dass der Beschuldigte eine Sonde eingesteckt habe. Nachdem es trotzdem zu einer Überfüllung gekommen sei, müsse die Sonde zwangsläufig nicht funktionstüchtig gewesen sein. Der Beschuldigte habe alles richtig gemacht.