Es sei dem Beschuldigten nie eine Übertretung i.S.v. 71 Abs. 1 lit. a GSchG vorgeworfen worden und es sei auch keine entsprechende Verurteilung erfolgt, so dass zwischenzeitlich zufolge Eintritts der Verjährung (Art. 109 StGB) eine Bestrafung ausgeschlossen sei. Es sei weiter nicht Sache des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung zu beantworten und das Obergericht in strafrechtlicher Hinsicht zu beraten, womit sich die Frage stelle, ob die abgegebene Einschätzung hinreichend neutral sei.