Es könne weder auf die von der B. AG (in Verfolgung eigener Interessen und nach sofortiger Behebung des Vorfalls) genannte Menge von 3'000 Liter, noch auf die vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, angegebene jedoch nicht weiter begründete Menge von mindestens 500 Liter abgestellt werden (S. 1 f.). Wie das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, zutreffend ausführe, könne aus der von der E. AG geschätzten Restmenge im Boden von 600 Liter aufgrund einer möglicherweise vorbestehenden Kontamination nicht auf die ausgetretene Menge Biodiesel geschlossen werden. Ebenfalls bleibe mangels objektiv messbarer Grundlagen unklar, wann es sich konkret um eine grössere Menge Biodiesel handle.