Es sei weiter zwingend davon auszugehen, dass Abwasser und Meteorwasser vom Grundstück der B. AG zuerst durch einen Ölabscheider und erst dann in die Kanalisation oder in ein Fliessgewässer eingeleitet werden würden. An alle diese Punkte habe die Vorinstanz nicht gedacht (Berufungsbegründung S. 17). - 11 - Aufgrund der unklaren Umstände hinsichtlich Menge an ausgetretenem Biodiesel und Funktionsfähigkeit bzw. -tüchtigkeit der Messsonde, angesichts der Beseitigung von Beweismitteln durch die B. AG sowie wegen fehlender weiterer Abklärungen durch die Strafuntersuchungsbehörden könne keine Verurteilung erfolgen (Berufungsbegründung S. 18).