Sofern keine zusätzliche Sicherheit vorgesehen sei, dränge sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der B. AG auf (Berufungsbegründung S. 16). Dass nicht untersucht worden sei, auf welchen Untergrund der Biodiesel geflossen sei, stelle ein immenses Versäumnis der Strafuntersuchungsbehörden dar (Berufungsbegründung S. 16).