Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Überfüllsicherung nicht die einzige Sicherheitsmassnahme sei, sondern dass das ganze Gebäude in einer nach unten undurchlässigen "Wanne" stehe, zumal ein Tank auch leck schlagen und auslaufen könne (Berufungsbegründung S. 14). Dies sei abzuklären, da die versickerte Flüssigkeit dann nicht in Gewässer hätte gelangen können (Berufungsbegründung S. 15). Sofern keine zusätzliche Sicherheit vorgesehen sei, dränge sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der B. AG auf (Berufungsbegründung S. 16).