Bei der Prüfung der Anlage durch eine externe Drittunternehmung seien keine relevanten Mängel festgestellt worden, wobei jedoch dem Bericht nicht entnommen werden könne, welcher Tank bzw. welche Überfüllsicherung begutachtet worden sei. Die B. AG habe zudem ein sehr grosses Eigeninteresse am Ausgang dieser Begutachtung, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese die defekte Sicherheitssonde instand gestellt habe bzw. habe instand stellen lassen (Berufungsbegründung S. 12).