Am ehesten müsse man von einem Fehler bei der Elektronik der Überfüllsicherung oder bei der Füllmengenanzeige ausgehen. Dass der Beschuldigte den zulässigen Tankinhalt falsch berechnet habe, sei schwer vorstellbar, nachdem er mehrmals pro Monat dort entladen habe und genau gewusst habe, welche Kontrollen und Abläufe einzuhalten gewesen seien (Berufungsbegründung S. 11). - 10 -