Der Beschuldigte sei vollkommen sicher, dass er bei der elektronischen Überfüllsicherung das Kabel des Tanks Nr. 2 eingesteckt habe, wobei sich auch die Frage stelle, ob dem Beschuldigten eine allfällige Verwechslung hätte vorgeworfen werden können (Berufungsbegründung S. 10). Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich um eine heikle Aufgabe handle. Er habe umsichtig gehandelt und auch den Auspumpvorgang neben seinem Fahrzeug überwacht. Am ehesten müsse man von einem Fehler bei der Elektronik der Überfüllsicherung oder bei der Füllmengenanzeige ausgehen.