2.2. Mit Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2019 wie schon oft zuvor den Abpumpschlauch und die elektronische Überlaufkontrollsonde angeschlossen und die Pumpe an seinem Fahrzeug in Betrieb gesetzt habe. Er habe danebengestanden und sein Fahrzeug überwacht. Nachdem dieses vollständig entladen gewesen sei, habe er Schlauch und Kontrollsonde entfernt und das Areal mit dem Fahrzeug verlassen (Berufungsbegründung S. 8). Erst rund eine Stunde später sei er über den angeblichen Ölaustritt informiert worden.