Die Überfüllung und deren Folgen seien einzig auf eine Fehlhandlung des Beschuldigten zurückzuführen gewesen. Bei pflichtgemässem Vorgehen (korrekte Berechnung der Füllmenge, vorschriftsgemässes Anschliessen der Überfüllsicherung, Überwachung des Abladevorgangs und – falls nötig – manuelles Abbrechen bei Erreichen des maximalen Füllstands von 95%) wäre es nicht zu einer Überfüllung gekommen bzw. hätte diese vorzeitig bemerkt werden können. Der Beschuldigte habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt, wobei der vorhersehbare Taterfolg bei korrektem Vorgehen zweifelsfrei hätte vermieden werden können (E. 3.4.2.2.). Der Beschuldigte habe sich damit der Widerhandlung gegen das Gewässer-