Beschuldigte jedoch unterlassen. Nach dem Abladen habe der Tank eine Füllmenge von 100% aufgewiesen. An der Überfüllsicherung habe kein technischer Defekt oder eine Fehleinstellung gefunden werden können, welcher bzw. welche zu einer Überfüllung des Tanks Nr. 2 hätte führen können. Die Überfüllung und deren Folgen seien einzig auf eine Fehlhandlung des Beschuldigten zurückzuführen gewesen.