2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete es zusammengefasst als erstellt, dass am 11. Dezember 2019 aufgrund des Befüllens des Tanks Nr. 2 durch den Beschuldigten eine nicht geringe Menge Biodiesel durch die Belüftungsleitung ausgetreten und im Erdreich versickert sei (E. 3.3.2.), wobei Biodiesel ohne weiteres geeignet sei, eine nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers herbeizuführen (E. 3.4.1.2).