3.16. Mit Eingabe vom 21. April 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Bericht des BVU vom 27. März 2023 ein. Er beantragte erneut einen umfassenden Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens, soweit bereits die Verjährung eingetreten sei. Beweisanträge stellte er keine mehr. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).