Die Gutachten sollen erstellt werden von einer geeigneten ausserkantonal wohnenden und tätigen privaten Fachperson, wobei bezüglich die Gutachtensperson dem Berufungskläger Vorschläge unterbreitet werden sollen oder er zwecks Auswahl durch das Gericht zur Benennung von solchen Personen aufgefordert werden soll. Darüber hinaus soll der Berufungskläger die Möglichkeit erhalten, Fragen an die mit der Begutachtung beauftragte Person zu formulieren. e. Einholung von Grundbuchakten, (Bau-)Plänen, Verfügungen von